Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarischen Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamte waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiss zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatwesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratische Institution und den monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Rechte für das Parlament des Deutschen Volkes.

a) Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.

b) Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern,  deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereinen und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesrath wiederbelebt und durch deutsche Patrioten  als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlament als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

 

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichserfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: http://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: “Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch:
Artikel 31
des GG: “Bundesrecht bricht Landesrecht
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat?
Diese Weimarer Verfassung besagt:
Artikel 13 der Weimarer Verfassung: “Reichsrecht bricht Landesrecht”
Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: “Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…” Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: “Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:” aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

„die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….“

Zitatende

Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“
Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der “These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches” erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, “damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann”.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018




Rechtsnormen des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1871

gefunden bei Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920

Für die Korrektheit externer Seiteninhalte übernehmen wir keine Haftung und bitten darauf zu achten, daß alle Gesetze die ab dem 29. Oktober 1918 in Kraft gesetzt wurden, nur noch für Fremdverwaltungen galten.

Rechtsnormen des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1871

Datum Titel Verweis
10.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern N161
19.01.1871 Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870, betreffend die Aufbringung und Wegnahme Französischer Handelsschiffe Q583
23.01.1871 Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs N163
23.01.1871 Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben N162
27.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler N164
29.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern N165
15.02.1871 Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte N168
19.02.1871 Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei N166
26.02.1871 Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich A39
26.02.1871 Verordnung, betreffend die anderweitige Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages Q591
27.02.1871 Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement N167
04.03.1871 Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhrverbote Q582
13.03.1871 Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei A38
14.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig N171
20.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern N169
20.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern N174
27.03.1871 Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps N170
01.04.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und Ober-Posträthe N179
16.04.1871 Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs R9
22.04.1871 Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern N172
26.04.1871 Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben N173
05.05.1871 Gesetz, betreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesamtausgaben für das Jahr 1869 N175
06.05.1871 Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend N185
06.05.1871 Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 N186
10.05.1871 Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich A40
12.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt“ in „Reichskanzler-Amt“ N177
14.05.1871 Additional-Artikel zu dem am 21. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Verträge für die Verbesserung des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, sowie zu dem Additional-Vertrage vom 7./23. April 1870 A41
15.05.1871 Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich N187
19.05.1871 Gesetz, betreffend die Deklaration des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 N176
20.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge der Jahre 1870 und 1871 N180
22.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter etc. N182
22.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine N181
24.05.1871 Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reiches N178
29.05.1871 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln N184
31.05.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871 N183
07.06.1871 Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen N188
08.06.1871 Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien N189
09.06.1871 Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche N190
14.06.1871 Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen N191
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen N194
14.06.1871 Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude der Reichskanzler-Amtes N195
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen N193
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen N206
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei N192
15.06.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde N199
22.06.1871 Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr N198
22.06.1871 Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste N203
23.06.1871 Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer N197
25.06.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 in Baden N228
27.06.1871 Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen N200
29.06.1871 Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten N201
01.07.1871 Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien N202
05.07.1871 Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marineverwaltung angestellten Beamten N204
08.07.1871 Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahn von Lyck nach Brest-Litewsk A47
10.07.1871 Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien N205
14.07.1871 Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 1869 über die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen N207
14.07.1871 Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht und die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden Q524
14.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Deutschen Reichsgesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 Q532
17.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Deutschen Zoll- und Steuergesetzgebung Q513
17.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen N210
03.08.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte N208
11.08.1871 Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer N209
16.08.1871 Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit N212
18.08.1871 Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel A48
19.08.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen N211
30.08.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen Q562
30.08.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen Q2031
01.10.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4,971,600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung N213
05.10.1871 Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages N214
12.10.1871 Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich A42
12.10.1871 Separat-Konvention A43
14.10.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen Q2032
28.10.1871 Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den St. Gotthard A44
28.10.1871 Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871 N216
28.10.1871 Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe N215
28.10.1871 Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs N218
28.10.1871 Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs N217
31.10.1871 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien A45
02.11.1871 Gesetz über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in Bayern und Württemberg Q528
02.11.1871 Gesetz, betreffend die St.-Gotthard-Eisenbahn N219
08.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden N220
10.11.1871 Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870 N222
10.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden N221
11.11.1871 Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes N229
12.11.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern N223
22.11.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871 N224
22.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über die Unterstützung der bedürftigen Famlilien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden Q518
22.11.1871 Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen N225
24.11.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Militair-Strafrechts in Baden Q517
24.11.1871 Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 in Bayern N227
26.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern N226
04.12.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 N234
04.12.1871 Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen N231
04.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften N232
04.12.1871 Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen N230
09.12.1871 Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872 N235
09.12.1871 Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874 N233
09.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ N239
10.12.1871 Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Q563
11.12.1871 Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich A46
11.12.1871 Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, in Elsaß-Lothringen Q529
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes und der Verordnungen über die Amtskautionen der Reichsbeamten in Elsaß-Lothringen Q531
11.12.1871 Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika A51
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß-Lothringen Q551
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen Q2033
21.12.1871 Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen N236
21.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker aus Württemberg N237
22.12.1871 Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen Q579
23.12.1871 Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See N238
25.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern N240
27.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Telegraphen-Direktoren N243
29.12.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868 in dem dem Zollverein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona N241
29.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde N245

Für die Korrektheit externer Seiteninhalte übernehmen wir keine Haftung und bitten darauf zu achten, daß alle Gesetze die ab dem 29. Oktober 1918 in Kraft gesetzt wurden, nur noch für Fremdverwaltungen galten.




Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920

gefunden bei Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920
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Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs

Vom 16.04.1871.

Fundstelle: DBGBl 1871, 63 (bei commons.wikimedia.org)

Dieses Dokument enthält:


Materialien zur Gesetzgebung

Typ Vorgang Quelle (extern)
Reichstagsprotokoll Erste Beratung www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung (Fortsetzung) www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung (Fortsetzung) www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Dritte Beratung www.reichstagsprotokolle.de

Literatur

Typ Autor Titel Jahr Quelle (extern)
Kommentar Arndt, Adolf Verfassung des Deutschen Reichs 1913 reader.digitale-sammlungen.de
Juristische Literatur Thudichum, Friedrich Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 nebst den sie ergänzenden Verträgen 1871 www.digizeitschriften.de

Änderungsgeschichte

Effekt Norm vom Verweis
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche 09.06.1871 N190
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 17.07.1871 N210
Eingeführt in
durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 19.08.1871 N211
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 30.08.1871 Q2031
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 14.10.1871 Q2032
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen 11.12.1871 Q2033
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß-Lothringen 23.01.1872 N244
Eingeführt in
Elsaß-Lothringen durch
Gesetz, betreffend den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen 20.06.1872 Q2034
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung 24.02.1873 Q2035
Geändert durch Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung 03.03.1873 Q2036
Modifiziert durch Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen 25.06.1873 N314
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs 20.12.1873 Q2037
Geändert durch Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht 11.02.1888 N8290
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung 19.03.1888 Q2038
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich 15.12.1890 N927
Geändert durch Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung 26.05.1893 N1040
Geändert durch Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs 14.05.1904 Q706
Geändert durch Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht 15.04.1905 N1583
Geändert durch Gesetz, betreffend die Änderung des Artikels 32 der Reichsverfassung 21.05.1906 Q2039
Geändert durch Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens 31.05.1911 N1917
Geändert durch Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben 24.12.1911 N1965
Geändert durch Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 28.10.1918 Q685
Geändert durch Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung 28.10.1918 Q2040

Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

Effekt Norm vom Verweis
Ändert Verfassung des Deutschen Bundes (unbekannt) R1
Ändert Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes 23.11.1870 R5
Hebt auf Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll 25.11.1870 R3

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