Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarischen Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamte waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiss zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatwesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratische Institution und den monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Rechte für das Parlament des Deutschen Volkes.

a) Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.

b) Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern,  deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereinen und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesrath wiederbelebt und durch deutsche Patrioten  als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlament als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

 

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Es gibt nur ein Deutsches Reich und das auch ohne den Kaiser

Werte Wahrheitssuchende zu Deutschland und dem Deutschen Reich,

Versailles gibt es so lange, wie bis die Deutschen endlich erkennen, von wem sie wirklich regiert werden. Dann muß das Volk noch verstehen, daß das Versailler Diktat nur für die Regierungen der Weimarer Republik, des Nazireiches, der alten BRD und der DDR sowie dem vereinten Deutschland geschrieben wurde. Angewandt wurde es gegen das, seit 1921, staatenlose Personal,  durch und zum Wohle (nicht)deutscher Parteien, (nicht)deutscher Politiker, einer (nicht)deutschen Presse und (nicht)deutscher Handelsorganisationen.

Das Versailler Diktat gilt nicht für die Reichs- und Staatsangehörigen und das souveräne Deutschland im Deutschen Reich, vor dem 01. Januar 1919, da es diesen Vertrag nie unterzeichnet hat.

Auch Sie müssen lernen zu unterscheiden wer wahrhaftig für und mit uns das Ziel erreichen will, denn wenn wir Verräter als Gleichgesinnte betrachten, dann haben es die zionistischen „Chasaren-Nichtjuden“ sehr leicht mit Zersetzung, Geschichtsfälschung und vielen Ubooten, die uns von unserer wahren Heimat fern halten soll. Staatenlose aus den Patrioten-Gruppen und -Bewegungen haben einen Eid geschworen, den sie nicht brechen können (wie bei den Logen), darum sind diese nicht in der Lage das freie Deutsche Reich wieder handlungsfähig herzustellen, Auch die ehemaligen Fürsten, Königshäuser und Adeligen, haben gegn ihre Völker Eide geschworen und sich gut auszahlen lassen.

Eine erfolgreiche und unbestechliche Zusammenarbeit mit den ehemaligen Fürsten, Königshäusern und Adeligen scheint unwahrscheinlich und zugleich gefährlich zu sein, außer diese kommen freiwillig und hilfsbereit zu den institutionalisierten Reichsorganen, die es ab 2008 wieder gibt.

Nun zum Deutschen Reich.

Das Heilige Römische Reich deutscher Nationen, war zu keiner Zeit das wahre Deutsche Reich. Es war ein Zusammenschluß von durch römisch-vatikanischer „Christianisierung“ erschaffenen Gebilde und Organisation. Der damalige Kaiser war abhängig vom Vatikan. Dieses Reich entstand durch Massenmord, Folter und unendlichem Leid der einfachen Menschen. Dieses sogenannte christliche Abendland ist das mörderische Werk der „Hure von Babilon“, gemäß dem kanonischen bzw. römischen Recht.

Unser wahrhaftiges Deutsches Reich – ist der Name für Deutschland und seine Schutzgebiete und hat erstmals in der Geschichte der deutschen Völker, 1871 einen Nationalstaat erschaffen, der durch Otto von Bismarck federführend erschaffen wurde und den Deutschen erstmals einen gemeinsamen Nationalstaat (ewiger Bund) ermöglichte.

Da der Kaiser nicht vom Papst gekrönt wurde, war sein Handeln und das unseres Deutschen Reiches frei und außerhalb vom kanonischen Rechtskreis, vom Piraten-, Handels-, See- und Kirchenrecht, (der Vasallen Roms). (Das Reichskonkordat existiert für das wahre Deutsche Reich überhaupt nicht und wurde durch Hitler eingeführt.)

 Völkerrechtssubjekt ist nicht gleich Völkerrechtsobjekt:

Merke: Ein Name oder ein Bezeichnung für ein Objekt wird groß geschrieben und eine Eigenschaft eines Objektes wird klein geschrieben, so ist die deutsche Schreibweise.

Wenn geschrieben wird, das deutsche Reich, dann meint man das Reich der Deutschen (HRDN, Paulskirchenverfassung, Weimarer Verfassung, GG).

Das Deutsche Reich ab 1871 ist das Völkerrechtsubjekt für Deutschland und seine Schutzgebiet!

So ist das Deutsche Reich ab 1871 das erste, einmalige, völkerrechtliche Deutsche Reich!

Deutscher Kaiser ab 1871, ist auch nur ein Völkerrechtssubjekt (Artikel 11 der Verfassung), denn „Deutscher Kaiser“ ist nur der Name vom Bundespräsidium! Da nur dem König von Preußen der Name Deutscher Kaiser zustand, kann dieser Name „Deutscher Kaiser“ durch Dritte ohne den Gesetzgeber nicht verwendet werden.

Ein Subjekt kann es nur geben, wenn ein Objekt vorhanden ist.

Seit 1871 ist das Völkerrechtsobjekt erstmals in der Geschichte aller Deutschen „Deutschland“ mit dem Namen „Deutsches Reich“. Das Objekt „Bundespräsidium“ erhielt den Namen „Deutscher Kaiser“, somit bleibt das Bundespräsidium als Verfassungsorgan erhalten, auch dann wenn sich der Name ändert, wie z.B. Reichspräsident oder in unserem Fall „Präsidialsenat“.

Zusatzbeispiel , Objekt, Subjekt Mensch:
Dem Objekt Mensch wird ein Name gegeben z.B. Max und nicht max oder max:

Der Mensch Max soll das Familienerbrecht des Familienstammes Mustermann erwerben, so wird eine Geburtsurkunde mit dem Namen Max Mustermann ausgestellt. Im Staat wird dieser Mensch Max als Person Max Mustermann im Personenstandsregister geführt, denn er wurde durch die Geburtsurkunde lebend erklärt . Er genießt nun den Schutz des Staates und das Erbrecht, das ihm durch Staatsrecht zusteht.

-> Ein Mensch ohne Staat hat nur das Naturrecht, sonst gar nichts!
-> Ein Mensch als Person hat das Naturrecht, nun aber auch das Staatsrecht!
-> Ein Mensch ohne Staat, wie im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (kanonisches bzw. römisches Recht), hat nur das Recht das einem Vasallen, Sklaven oder Staatenlosen gebilligt wird.

Die einzig wahre Lösung ist das Deutsche Reich, das wir als Kaiserreich kennen, denn darin herrscht das Recht von Reichs- und Staatsangehörigen, die zu ihrem Staat stehen und die Staatsordnung aufrecht erhalten. Auch im Deutschen Reich gab es Untertanen, Vasallen und Staatenlose und die wird es immer geben. Damals wie heute, haben nur die rechtsfähigen und geschäftsfähigen deutschen Reichs- und Staatsangehörigen, das Mitbestimmungs-, Wahl-, Beamtenrecht und das Recht eine Firma zu gründen.

Zusatz zur Angehörigkeit die man nur durch ein Dokument, das man besitzt, nachweisen kann:

Das RuStaG 1913 mußte deshalb erschaffen werden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt nur das Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz “BuStaG” gab, aber es mangelte zum Nationalstaat Deutschland immer noch an einer Staatsangehörigkeit.

Da Deutschland nur ein Teil des Deutschen Reiches ist und dieses Deutschland zum ersten deutschen Nationalstaat herangewachsen war, gab man dem neuen Gesetz die Bezeichnung Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich und Staatsangehörigkeit zu Deutschland). Es sei besonders darauf hingewiesen, daß es in § 1 um die deutsche Staatsangehörigkeit geht und nicht um eine BuSta.

Die einzig legitimen Dokumente gibt es bei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/

Diese Erklärung darf weiterverteilt werden

Verantwortlich für diesen Text, zeichnet sich Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat