Staatsordnung

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen seines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. In Deutschland gab es diesen idealtypischen Nationalstaat nur in den Jahren 1867, bzw. 1871 bis zum Dolchstoß durch Parteien und Nichtdeutsche (Chasarenjuden), Ende 1918.

Die Ausübung hoheitlicher Macht bzw. staatlicher Ordnungsbefugnis, besteht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Verwaltung (Parlament, Gerichte, Polizei, Militär) von Hoheitsakten aus sich selbst heraus. Selbstverständlich ist diese nur möglich, wenn ein souveränes Staatsvolk seine Rechte und Pflichten erfüllt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das souveräne Deutschland und seine Bundesstaaten im Deutschen Reich mit Reichsländern und Schutzgebieten

1871 bis 1918

Die Verfassung des Deutschen Reiches für das Deutsche Staatsvolk

http://verfassung-deutschland.de  und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/reichsverfassung/

Diese Verfassung wurde durch die höchsten staatlichen Organe des Deutschen Reiches erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Das Präsidium des Bundes (ab Artikel 11 der Verfassung

http://bundespraesidium.de  und  http://bundespraesidium.de/praesidialamt/

Es war der Repräsentant des Bundes und des Deutschen Volkes. Nur das Präsidium kann mit Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) den Frieden mit allen befeindeten Staaten unterzeichnen und in Kraft setzen.

Der Bundesrath (ab Artikel 5 der Verfassung)

http://bundesrath.de

Er war der tatsächliche Souverän des Staates und durch Bevollmächtigung Vertreter der jeweiligen Bundesstaaten, Deutschlands und des Deutschen Reiches.

Der Reichstag “per Gesetz heute der Volks-Reichstag” (ab Artikel 20 der Verfassung)

http://volks-reichstag.de

Er repräsentierte die deutsche Bevölkerung, wurde aber nur durch das wahlberechtigte Staatsvolk des Nationalstaates gewählt.

Für die Legitimation der Gesetze war nur der Bundesrath und der Reichstag berechtigt, siehe (ab Artikel 5 der Verfassung) Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 2 der Verfassung sagt aus, Zitat: Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Der Reichskanzler (aus dem Staatsvolk der Deutschen)

http://bundespraesidium.de/reichskanzler/

Er wurde vom Bundespräsidium, gemäß Artikel 15 der Verfassung ernannt,

Die Reichsleitung (Reichsamt des Innern, oberste Behörde des Reiches)

http://reichsamt-des-innern.de  und  http://reichsamt-des-innern.de/bund/

Die Behördenleiter waren Staatssekretäre, ernannt durch den Reichskanzler oder durch das Bundespräsidium, siehe Artikel 15 der Verfassung.

Das amtliche Mitteilungsblatt; Der Deutsche Reichsanzeiger; Der Reichs-Anzeiger.

http://deutscher-reichsanzeiger.de  und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/ und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

Alle Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze und staatsrechtliche Handlungen müssen darüber veröffentlicht werden. (Wichtigste Seite für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen)

Staatliches Personenstandsregister beim Standesamt Deutschland.

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de  und  http://standesamt.bundespraesidium.de/

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit wird erworben, gemäß geltenden Reichsgesetzen durch den Eintrag in dieses Register.

Die Eintragung in das Register von BRD-Gemeinden ist die Bekenntnis, europäisches deutsches Personal eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu sein. Womit alle Rechte wie die eines Reichs- und Staatsangehörigen verloren gehen. Hier ist ganz besonders der Gelbe Schein zu erwähnen, der durch eine Firma der BRD als Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Adler der “Weimarer-Chasarenjuden-Republik” (heute Medinat Weimar) vermarktet wird.

Weitere eingerichtete Organe des souveränen Deutschen Reiches

http://deutsche-reichspolizei.de

http://amtswegweiser.de  und  http://reichsamt.info

http://nationalstaat-deutschland.de  und  https://nationalstaat-deutschland.de/einheit/

http://reichsdruckerei.de  und  http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst

http://reichskasse.de

http://deutscher-gerichtshof.de  und  http://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

http://volks-buero.de  und http://vb1873.de  und  http://mmgz.de

http://sekretariat.uni-spik.de  und  http://studium.uni-spik.de

Die vorgenannten Behörden sind staats- und völkerrechtlich eingerichtet, es mangelt nur noch an verantwortungsbewußten, unbestechlichen und souveränen deutschen Staatsangehörigen, die diese Behörden in die Handlungsfähigkeit versetzen.

Die Nationalflagge des Deutschen Reiches

ist schwarz-weiß-rot, siehe Artikel 55 der Verfassung

Unter dieser Flagge war Deutschland erstmals in seiner Geschichte eine geschlossene Nation der Deutschen Völker.


Ordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wie es durch die Alliierten eingerichtet wurde, geduldet wird und sich als Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland nennen darf.

1949 bis heute

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung und

wurde nicht von einem souveränen inländischen Gesetzgeber erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz gibt es noch heute die Anerkennung der Weimarer Verfassung, daraus folgernd die Anerkennung des Versailler Diktates, des Reichskonkordat, aller Besatzungs- und Siegergesetze, sowie die Aberkennung von Deutschland als Ganzes in seinen Grenzen wie es vor dem Versailler Diktat bestand.

Der Bundespräsident

führt die Standarte der Weimarer Republik, seine Souveränität wird von den Alliierten und europäischen Ländern geduldet. Es muß davon ausgegangen werden, daß er den Wolf im Schafspelz verkörpert, da sein Handeln dem Rechtskreis der Weimarer Verfassung zugrunde liegt und die von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) dem Deutschen Volk mit der brutalen Gewalt des 1ten Weltkriegs, dem Dolchstoß, der Hungerblockade gegen deutsche Frauen, Kinder und Greise (Zivilbevölkerung), dem Versailler Diktat, einer terroristischen handelnden Nationalversammlung und den Räterepubliken oktroyiert wurde. Schon diese bewiesene Tatsachen erklären die Nichtigkeit der BRD in allen Bereichen.

Der Bundesrat (nicht der Bundesrath)

besteht aus Bevollmächtigte der nichtrechtsfähigen Länder eines sogenannten Bundes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Er unterliegt den Fremdmächten, wie einer EU, einer UN und den Besatzungsstatuten, da sich die Legitimation dieses Unternehmens aus nichtsouveränen Ländern ergibt.

Der Bundestag (Marionetten im Reichstagsgebäude)

ist ein Unternehmen, das sich an die Zeit des Norddeutschen Bundes orientieren möchte. Seine Souveränität wurde 1992 mit Artikel 23 GG, auf die EU übertragen. Mittlerweile steht fest, daß sich der Bundestag nur noch als Vertreter der gesamten Bevölkerung sieht, welcher zu keiner Zeit vom deutsche Staatsvolk, sondern von Staatenlosen legitimiert wurde. Ein deutsches Volk gibt es für diesen Bundestag nicht mehr.

Der Bundeskanzler

bzw. die Bundeskanzlerin entbehrt jeglicher Bewertung, da sie so wie der Bundespräsident, der Bundesrat und der Bundestag, nach Anweisungen vom Zentralrat der Juden, bzw. nach Anweisung von Fremdverwaltungen handeln.

Die gesamten Ämter, Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Gemeinden und Institutionen der BRD

werden wie die oben aufgeführten BRD-Organe als gewerbliche Unternehmen geführt und abgerechnet. Jegliche Souveränität wird mit Gewalt und Täuschung im Rechtsverkehr erzwungen. Eigentumsrecht spielt hier nur noch eine Rolle für die obere Klasse der Unternehmer. Die unterste Ebene der Terroristen und Piraten bilden die Bürgermeister, da sie ihre Macht mit Psychoterror, mit bewußten Falschdarstellungen, mit Bestechungen, dem Handel von illegalen Dokumenten und mit dem Mißbrauch der Exekutivorgane skrupellos aufrecht hält.

Das Bundesgesetzblatt

ist ein nichtamtliches Verzeichnis und kein amtliches Mitteilungsblatt

Die Personenstandsregister der BRD-Unternehmen

dienen nur gewerblichen Zwecken zur Ermittlung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit dieser Verwaltungsunternehmen. Der Handel an der Börse mit Bürgern und deren Wirtschaftskraft ist nicht ausgeschlossen, da sich die verantwortlichen Geschäftsführer durch undurchsichtige Stiftungen und Vereinen bedienen.

Die Bundesflagge dieses Vereinigten Wirtschaftsgebietes

ist schwarz-rot-gold auch da und dort schwarz-rot-gelb, siehe Artikel 22 GG, Absatz 2

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet durch Nichtdeutsche.

Mehr ist zum Zustand und der Legitimation eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht anzufügen.


Ordnung der Deutschen Demokratie, die sich unter der Fremdverwaltung der Sowjetuinon gründete, indem sie die Mauer errichtet und das restliche Deutschland in zwei Teile spaltete.

1949 bis 1989

1. Verfassung der DDR  http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr49.htm

2. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr68.htm

3. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr74.htm

Die wenigsten DDR-Bürger wußten, daß die DDR im Laufe seiner 40 Jahre drei Verfassungen anwandte. Aus den Verfassungen ist zu entnehmen, daß die DDR die Weimarer Verfassung ablehnte und  man sich auch nicht an die Verfassung des Deutschen Reiche anlehnte. Somit kann über die Verfassung nicht die völkerrechtliche Rechtsnachfolge auf das Deutsche Reich, wie es 1918 bestand, geknüpft werden. Auch dann nicht, wenn die DDR während Ihrer Zeit die Reichsbahn der Weimarer Republik fortexistieren lies.

Das höchste Organ des nichtrechtsfähigen Unternehmens der Sowjetunion, war die Volkskammer.

Präsident der Republik

er wurde von der Volkskammer bestimmt

Die Farben der Republik

ist schwarz-rot-gold,  siehe Artikel 2 der Verfassung.

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet, gefoldert, vertrieben, gemordet, versklavt und seiner Rechte und dem Recht auf Heimat beraubt.

Zu keiner Zeit, so auch nicht nach dem Mauerfall, kann die DDR die völkerrechtliche Rechtsnachfolge zum wahren Deutschen Reich belegen. Die sogenannte Wiedervereingung gab es nocht nicht, da es die Wiederherstellung des Deutschen Reiches wäre. Ein Vereinigung der Bevölkerung von West und Mitte kann nach 28 Jahren als noch nicht gelungen bewertet werden.


Ordnung nach der Revolution und dem Dolchstoß durch die Parteien unter der Führung der Chaldäer bzw. Chasarenjuden

ab 29.10.1918 bis zum Ende des sogenannten 2ten Weltkriegs im Jahr 1945

Die Weimarer Verfassung, fälschlich auch Verfassung des Deutschen Reiches genannt

http://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm

wurde durch eine sich selbst ins Leben gerufenen Nationalversammlung beschlossen, die sich in der Zeit der Revolutionen, Räterepubliken, der Katholiken- Sozialistenparteien gegründet hatte. Nach der Zerschlagung des Reichstages, führte man das Frauenwahlrecht ein. Die Begründung lag auf der Hand, da die wahlberechtigten Männer an der Front waren und die Nationalversammlung eine Wahl benötigte, um die Demokratie zu wahren.

Die Verfassung war ein Ermächtigungsgesetz, was auch die Schreckensherrschaft der Nazis für sich nutzte. Da die Verfassung das Versailler Diktat anerkennt, ist diese Verfassung der wahre Dolchstoß in den Rücken des Deutschen Volkes.

Die wichtigsten hohen Ämter wurden nun von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) geleitet. Alles Hab und Gut wurde bis auf ein Minimum dem Deutschen Volk geraubt, nur die ehemaligen Fürsten und Vasallen dieser neuen Regierung wurden für die Duldung der neuen nie legitimen Regierung sehr großzügig belohnt. So ist es auch heute noch.

Das Reichspräsidium

hat sich durch die Revolution ermächtigt und später durch eine nichtige Weimarer Verfassung.

Der Reichsrat

ist nicht identisch mit dem Bundesrath.

Es gibt kein Gesetz oder Schriftstück aus dem hervorgeht, daß der wahre Bundesrath aufgelöst oder entmachtet wurde. Ihm wurde einfach die Aufmerksamkeit entzogen, voraus ging allerdings eine Rechtschreibreform, mit der man dem Bundesrath das “th” veränderte (siehe die Runensprache)

Der Reichstag

wurde durch die “Revolutionäre” aufgelöst und zerschlagen, notfalls mit Mord. Bei der ersten Wahl an der Frauen teilnehmen durften, wurde die Nationalversammlung als das oberste verfassungsgebende Organ gewählt, die mit Inkraftsetzung der Weimarer Verfassung auf einmal als Reichstag mutierte.

Der Reichskanzler

war weisungsgebunden wie die vorgenannten Organe und die von ihm eingerichteten Unternehmungen die sich Reichsministerien nannten. Durch die Anerkennung des Versailler Diktates wurde in Folge das Deutsche Volk allen Rechten, besonders aber auch der Staatsangehörigkeit, beraubt, seit 1921 werden Personalausweise vergeben.

Die angewandten Gesetze bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verfassung des wahren Deutschen Reiches, mußten allerdings im Sinne der “Chaldäer” und seiner Vasallen angepaßt werden. Hierzu sei zu beachten, daß alle seit 1919 sich anmaßenden Regierungen gezwungen waren, auf der Grundlage des wahren Deutschen Reiches bzw. Deutschland als Ganzes zu handeln, um die auferlegten gigantischen Kriegsschulden zu begleichen, die Gesetzesänderungen der originalen Reichsgesetze durch diese Fremdverwaltungen sind nichtig und ungültig, da die Originalen Reichsgesetze nur von den Verfassungsorganen Bundesrath und Reichstag verändert werden können und erst gelten, wenn diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

Keine der Nachkriegsordnungen ab der Revolutionszeit 1918/1919  konnte den Beweis antreten, daß es zum Wohle des Deutschen Volkes, als ein ehrenvoller und würdevoller Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches anerkannt werden kann. Diese Erkenntnis ist hart, da nun aus dem normalen Deutschen Volk die Menschen gefunden werden müssen, die in der Lage sind, sich allen Verführungen des Kapitalismus zu wiedersetzen und mutig, unbestechlich und ehrlich die Wiedervereinigung Deutschlands zum Frieden der Welt zu vollziehen.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung “Deutschland als Ganzes” abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium  am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de

 




Staatsgebiet

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität der staatlichen Gewaltenordnung (Legislative, Judikative, Exekutive) für die in ihm lebenden Menschen (Personen, Bürger, Personal) herstellt. Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend im Vergleich dazu das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das Bundesgebiet, festgeschrieben in der Verfassung des wahren Deutschen Reiches

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

bis zum 31.08.1990 gab es den Artikel 23 alte Fassung

Artikel 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Zusatzbemerkung: Es geht nur um Länder und nicht um Freistaaten, Bundesstaaten oder Bundesglieder. Groß-Berlin ist der Begriff, welchen die Weimarer-Republik für die Nazis erschufen. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden gab es vorher noch nicht einmal als Land, Provinz oder Bezirk.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 23 Abs. 6 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.“

Zusatzbemerkung: Seit dem 21. Dezember 1992 ist die BRD eindeutig nur noch das Wirtschaftsgebiet der EU. Jeder Kritiker der BRD, der das Grundgesetz als seine Rechtsgrundlage verwendet, legitimiert die EU und aktiviert automatisch das Versailler Diktat, da Artikel 139 GG noch immer in Kraft ist. Folgernd daraus ist zu verstehen, daß jeder Deutsche keinerlei Recht auf Recht, auf Eigentum und auf Heimat hat. Dies wird unmißverständlich damit bestätigt, daß jeder Einwohner in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet einen Personalausweis im Besitz haben muß.


 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Zusatzbemerkung: Was versteht man als Deutschland? Welche deutschen Länder sind gemeint, wenn es in der DDR keine Länder gab? Warum auf einmal Republik? Welches deutsche Volk in seiner Gesamtheit ist gemeint? Wie können Länder etwas entscheiden, wenn es keine Länder gibt? Was meint man mit eine deutsche Staatsangehörigkeit, gibt es eventuell mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten?


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Zusatzbemerkung: Noch am 10.08.1919 war es der Nationalstaat Deutschland im Deutschen Reich mit seinen Bundesstaaten! Eine Republik ist kein Nationalstaat in dem es Bundesstaaten geben kann, darum wurden Länder daraus gemacht. Was versteht man als deutsche Länder? Was meint man mit andere Gebiete? Was will man mit dem Selbstbestimmungsrecht aussagen?


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsgebiet so genau beschreiben wie Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reiches, also eine Verfassung die zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt, daß diese Verfassung durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung sowie das Grundgesetz nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 entschieden 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach dieser Entscheidung wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die nötigsten und entscheidendsten Vorbereitungen abgeschlossen.

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Staatsvolk

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation). Nicht zu vergleichen mit dem sogenannten Staatsvolk eines Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Völkerrechtssubjekt “Bundesrepublik Deutschland”), die als Staatsvolk die Gesamtheit aller in seinem Rechtskreis lebenden Menschen meint, demgemäß alle die einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

Das Staatsvolk einer Nation oder Bundesstaates, hat durch den Nachweis seiner jeweiligen Staatsangehörigkeit Rechte und Pflichten, eines davon ist das Wahlrecht. Menschen ohne Staatsangehörigkeit (Volkszugehörige, Staatenlose, unter Betreuung stehende, Personal) mangelt es am Wahl- und Mitbestimmungsrecht der Nation oder des Bundesstaates, (siehe die BRD und ehemalige DDR).

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums; usw. usw.

Zusätzlich und ergänzend  war das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.06.1870 in Kraft, das zum 01. Januar 1914 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913, ersetzt wurde. Zitat von § 1, des RuStaG “Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.”

Zusatzbemerkung: Die Staatsangehörigkeit aus den beiden Staatsangehörigkeitsgesetzen und der Verfassung beziehen sich immer auf die Existenz der Bundesstaaten, die als teilsouveräne Gliedstaaten das Bundesgebiet darstellen. Eine Veränderung der Staaten bedeutet eine Veränderung des Staatsvolkes, das sich seit 1921 über die Personalausweise ausdrückt.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 116 alte und neue Fassung

Art. 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht aus dem Grundgesetz hervor, sondern ist nur vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen zu finden. Die BRD bezieht sich mit der Grenzanerkennung vom 31.12.1937 eindeutig auf das Gebiet, daß durch das Versailler Diktat festgelegt und  durch die Weimarer Verfassung anerkannt wurde. Somit erkennt das Grundgesetz das Versailler Diktat an und bekennt sich zum Rechtsnachfolger der Fremdverwaltungen.  Sehr wichtig ist die Tatsache, daß es im Artikel 116 nicht um die Staatsangehörigkeit von Heimatdeutschen oder Flüchtlingsdeutschen geht, sondern um die Volkszugehörigkeit der sogenannten Juden, die man nach Ende des sogenannten 2ten Weltkrieges für den Aufbau von ISRAEL benötigte oder während des Krieges in andere Länder geflüchtet sind.


Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Art. 3. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.usw. usw.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aus der Verfassung nicht ermittelt werden. Obwohl die DDR-Verfassung hauptsächlich auf Rechte und Vorschriften für seine Bürger aufgebaut wurde, kann jeder ehrliche und neutrale Mensch feststellen, daß die Gleichheit der DDR-Bevölkerung nie stattfand und auch nie praktiziert wurde. Ein Staatsangehörigkeitsgesetz unter Fremdverwaltung und der erlebten Politik der DDR ist eine Farce in der deutschen Geschichte.


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Die fremdgesteuerte Marionettenreichsregierung benutzt für ihren Staatsstreich das zum 01. Januar 1914 in Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913. Zitat von § 1, des RuStaG “Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.” Es darf verstanden werden, daß die damaligen Staatsangehörigen durch die Vasallenregierung im Rechtsverkehr getäuscht wurden, womit jede Wahl und jeder Volksentscheid ab dem 29.10.1918 als nichtig erklärt werden muß.

Zusatzbemerkung: Die Weimarer Republik hatte zu keinem Moment ihrer Existenz ein eigenes Staatsvolk. Das Staatsgebiet umfaßt nur die Grenzen, die das Versailler Diktat festgelegt hatte. Der nachfolgende Führerstaat übernahm nur Staatenlose und ermächtigte sich selbst, die Bevölkerung zu Reichsangehörigen des geplanten Großdeutschen Reiches zu machen. Artikel 1 des Nazi-Staatsangehörigkeitsgesetzes (2te Fassung) lautete wie folgt: “Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt“. Dieses Gesetz wurde durch die BRD so übernommen und bis in die Neuzeit verwendet. Ab Dezember 2010 wurd der Begriff “Reich” mit “Staat” ausgetauscht.


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsvolk so genau definieren wie Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches und das RuStaG 1913, die beide zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt wurden. Hinzu kommt, daß unsere Verfassung und das RuStaG 1913 durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung, das Grundgesetz und die verwendeten Staatsangehörigkeitsgesetze nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 entschieden 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach dieser Entscheidung wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die nötigsten und entscheidendsten Vorbereitungen abgeschlossen.

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Gesetz Nr 115, Reichstag, Volks-Reichstag ist auf Grund der Revolution Gegenstandslos

Gesetz Nr 115 des Jahres 1918 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen ab dem 24.08.1918. Zu finden uter: https://deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-ueber-die-zusammensetzung-des-reichstages-und-die-verhaeltniswahl-24-08-1918/  ist erst in der Weimarer Republik angewandt worden, da die Legislaturperiode des Reichstages durch die Revolution mit Gewalt beendet wurde. Siehe auch den hier (unten) eingefügten Bericht.

Somit verbleibt der Reichstag bei 397 Delegierten, wie es Artikel 20 der Reichsverfassung und im Reichswahlgesetzes vom 29. Sept 2009, RGBl-0909262-Nr2 festgelegt ist.

Zusätzlich konnte bisher kein Protokoll oder Gesetz gefunden werden, das den Nachweis erbringt, daß § 17 und in Folge § 16 des desselbigen Gesetzes jemals umgesetzt wurde. Zitatanfang: “§ 16. Die noch erforderlichen Einzelvorschriften und Ausführungsbestimmungen über die Beschaffenheit und Prüfung der Wahlvorschläge, die Prüfung der Stimmzettel, die Ermittlung des Wahlwegwbnisses und die Bestimmung von Ersatzmännern erläßt der Bundesrat in einer Wahlordnung. Die Wahlordnung sowie jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Reichstages.”  Zitatende

Zitatanfang: “§ 17. Dieses Gesetz ( https://deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-ueber-die-zusammensetzung-des-reichstages-und-die-verhaeltniswahl-24-08-1918/ ) tritt mit Ausnahme des § 16 erst mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode in Kraft.” Zitatende




Kategorien Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920

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Rechtsnormen des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1871

gefunden bei Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920

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Rechtsnormen des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1871

Datum Titel Verweis
10.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern N161
19.01.1871 Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870, betreffend die Aufbringung und Wegnahme Französischer Handelsschiffe Q583
23.01.1871 Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs N163
23.01.1871 Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben N162
27.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler N164
29.01.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern N165
15.02.1871 Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte N168
19.02.1871 Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei N166
26.02.1871 Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich A39
26.02.1871 Verordnung, betreffend die anderweitige Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages Q591
27.02.1871 Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement N167
04.03.1871 Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhrverbote Q582
13.03.1871 Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei A38
14.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig N171
20.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern N169
20.03.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern N174
27.03.1871 Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps N170
01.04.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und Ober-Posträthe N179
16.04.1871 Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs R9
22.04.1871 Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern N172
26.04.1871 Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben N173
05.05.1871 Gesetz, betreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesamtausgaben für das Jahr 1869 N175
06.05.1871 Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend N185
06.05.1871 Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 N186
10.05.1871 Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich A40
12.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt“ in „Reichskanzler-Amt“ N177
14.05.1871 Additional-Artikel zu dem am 21. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Verträge für die Verbesserung des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, sowie zu dem Additional-Vertrage vom 7./23. April 1870 A41
15.05.1871 Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich N187
19.05.1871 Gesetz, betreffend die Deklaration des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 N176
20.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge der Jahre 1870 und 1871 N180
22.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter etc. N182
22.05.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine N181
24.05.1871 Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reiches N178
29.05.1871 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln N184
31.05.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871 N183
07.06.1871 Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen N188
08.06.1871 Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien N189
09.06.1871 Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche N190
14.06.1871 Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen N191
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen N194
14.06.1871 Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude der Reichskanzler-Amtes N195
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen N193
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen N206
14.06.1871 Gesetz, betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei N192
15.06.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde N199
22.06.1871 Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr N198
22.06.1871 Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste N203
23.06.1871 Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer N197
25.06.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 in Baden N228
27.06.1871 Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen N200
29.06.1871 Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten N201
01.07.1871 Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien N202
05.07.1871 Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marineverwaltung angestellten Beamten N204
08.07.1871 Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahn von Lyck nach Brest-Litewsk A47
10.07.1871 Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien N205
14.07.1871 Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 1869 über die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen N207
14.07.1871 Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht und die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden Q524
14.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Deutschen Reichsgesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 Q532
17.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Deutschen Zoll- und Steuergesetzgebung Q513
17.07.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen N210
03.08.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte N208
11.08.1871 Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer N209
16.08.1871 Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit N212
18.08.1871 Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel A48
19.08.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen N211
30.08.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen Q562
30.08.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen Q2031
01.10.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4,971,600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung N213
05.10.1871 Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages N214
12.10.1871 Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich A42
12.10.1871 Separat-Konvention A43
14.10.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen Q2032
28.10.1871 Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den St. Gotthard A44
28.10.1871 Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871 N216
28.10.1871 Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe N215
28.10.1871 Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs N218
28.10.1871 Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs N217
31.10.1871 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien A45
02.11.1871 Gesetz über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in Bayern und Württemberg Q528
02.11.1871 Gesetz, betreffend die St.-Gotthard-Eisenbahn N219
08.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden N220
10.11.1871 Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870 N222
10.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden N221
11.11.1871 Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes N229
12.11.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern N223
22.11.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871 N224
22.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über die Unterstützung der bedürftigen Famlilien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden Q518
22.11.1871 Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen N225
24.11.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Militair-Strafrechts in Baden Q517
24.11.1871 Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 in Bayern N227
26.11.1871 Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern N226
04.12.1871 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 N234
04.12.1871 Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen N231
04.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften N232
04.12.1871 Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen N230
09.12.1871 Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872 N235
09.12.1871 Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874 N233
09.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ N239
10.12.1871 Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Q563
11.12.1871 Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich A46
11.12.1871 Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, in Elsaß-Lothringen Q529
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes und der Verordnungen über die Amtskautionen der Reichsbeamten in Elsaß-Lothringen Q531
11.12.1871 Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika A51
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß-Lothringen Q551
11.12.1871 Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen Q2033
21.12.1871 Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen N236
21.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker aus Württemberg N237
22.12.1871 Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen Q579
23.12.1871 Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See N238
25.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern N240
27.12.1871 Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Telegraphen-Direktoren N243
29.12.1871 Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868 in dem dem Zollverein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona N241
29.12.1871 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde N245

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Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920

gefunden bei Rechtssetzung in Deutschland 1867 – 1920
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Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs

Vom 16.04.1871.

Fundstelle: DBGBl 1871, 63 (bei commons.wikimedia.org)

Dieses Dokument enthält:


Materialien zur Gesetzgebung

Typ Vorgang Quelle (extern)
Reichstagsprotokoll Erste Beratung www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung (Fortsetzung) www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Zweite Beratung (Fortsetzung) www.reichstagsprotokolle.de
Reichstagsprotokoll Dritte Beratung www.reichstagsprotokolle.de

Literatur

Typ Autor Titel Jahr Quelle (extern)
Kommentar Arndt, Adolf Verfassung des Deutschen Reichs 1913 reader.digitale-sammlungen.de
Juristische Literatur Thudichum, Friedrich Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 nebst den sie ergänzenden Verträgen 1871 www.digizeitschriften.de

Änderungsgeschichte

Effekt Norm vom Verweis
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche 09.06.1871 N190
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 17.07.1871 N210
Eingeführt in
durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 19.08.1871 N211
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 30.08.1871 Q2031
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 14.10.1871 Q2032
Eingeführt in
Elsaß und Lothringen durch
Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen 11.12.1871 Q2033
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß-Lothringen 23.01.1872 N244
Eingeführt in
Elsaß-Lothringen durch
Gesetz, betreffend den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen 20.06.1872 Q2034
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung 24.02.1873 Q2035
Geändert durch Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung 03.03.1873 Q2036
Modifiziert durch Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen 25.06.1873 N314
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs 20.12.1873 Q2037
Geändert durch Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht 11.02.1888 N8290
Geändert durch Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung 19.03.1888 Q2038
Eingeführt in
durch
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich 15.12.1890 N927
Geändert durch Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung 26.05.1893 N1040
Geändert durch Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs 14.05.1904 Q706
Geändert durch Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht 15.04.1905 N1583
Geändert durch Gesetz, betreffend die Änderung des Artikels 32 der Reichsverfassung 21.05.1906 Q2039
Geändert durch Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens 31.05.1911 N1917
Geändert durch Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben 24.12.1911 N1965
Geändert durch Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 28.10.1918 Q685
Geändert durch Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung 28.10.1918 Q2040

Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

Effekt Norm vom Verweis
Ändert Verfassung des Deutschen Bundes (unbekannt) R1
Ändert Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes 23.11.1870 R5
Hebt auf Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll 25.11.1870 R3

Für die Korrektheit externer Seiteninhalte übernehmen wir keine Haftung und bitten darauf zu achten, daß alle Gesetze die ab dem 29. Oktober 1918 in Kraft gesetzt wurden, nur noch für Fremdverwaltungen galten.